Seit dem 1. August muss der gewerbliche Handel jedem Käufer eines Zierfisches ein Merkblatt aushändigen, das beim Erstkauf über die Bedürfnisse des neuen Pfleglings informiert. Dies ist die direkte Folge aus der Änderung des Tierschutzgesetzes (§ 21 Abs. 5 Ziffer 2 TschG), das an diesem Tag in Kraft getreten ist. Auf diese Weise soll die Beratungsqualität im Zoohandel erhöht werden. Wichtig wäre auch, das Bewußtsein der Aquarianer dahingehend zu schärfen, dass sie für das Wohlbefinden ihrer Aquarienbewohner die Verantwortung haben und das Einholen von Informationen zu den gepflegten Arten elementar sind.

Die Merkblätter halte ich für eine sinnvolle Maßnahme, um Informationen zu den Zierfischen an den Käufer und die Käuferin zu bringen, denn oft werden Aquarienfische ohne jede Kenntnis der individuellen Ansprüche eingekauft, wenn sie dem persönlichen Geschmack entsprechen. Eine Haltung in viel zu kleinen Aquarien, in den falschen Wasserwerten oder der falschen Vergesellschaftung ist oft die Folge.

Wichtig ist, dass gerade die Angaben zur Aquariengröße nicht schöngefärbt werden, damit die Fische in möglichst viele Kundenaquarien passen, sondern tatsächlich die Mindestanforderungen der Tiere erfüllt werden.

Wenn man den ersten Rückmeldungen in diversen Aquarienforen glauben mag, haben diese Änderung zahlreiche Aquaristikhändler noch nicht mitbekommen oder ignorieren sie bewußt. Dank der schwammig formulierten Auflagen, die Behörden überhaupt verhängen könnten, auch kein Wunder, dass Händler nur wenig Motivation zeigen, hier ins Handeln zu kommen.

Fazit

Aus meiner Sicht ist jedes Mittel, das zu einer besseren Beratungsqualität im Zoohandel oder auch bei gewerblichen Züchtern führt, eine gute Sache. Leider werden auch Verstöße wohl keine wirkliche Ahndung nach sich ziehen und die Tatsache, dass der Zoohandelsverband selbst die Merkblätter erstellt und an seine Mitglieder verteilt und keine unabhängige Organisation, lassen mich ein kleines wenig zweifeln, dass hier wirklich der große Wurf gelungen sein könnte.

tom
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